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1. Mietpreise
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
Der Mietpreis beinhaltet:
- Ausstattung und Zubehör je nach Fahrzeugmodell
- Wartungsarbeiten und Verschleißreparaturen
- Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung
- Vollkaskoversicherung mit 1000 € Selbstbeteiligung (je Schaden)
kann durch den Abschluss eines Urlaubs-Schutz-Paketes auf 250- € / Schaden
reduziert werden!
- Teilkaskoversicherung mit 150 € Selbstbeteiligung (je Schaden)
- Ab 7 Miettagen alle gefahrenen Kilometer außer Extremtouren
( 2750 km pro Woche = 392 km pro Tag);
je gefahrenen Mehrkilometer werden 0,30 € berechnet.
- bis 6 Miettage 300 km pro Tag frei je gefahrenen Mehrkilometer werden
0,30 € berechnet.
2. Servicepauschale
- gründliche Einweisung in das gemietete Fahrzeug
- Toilettenchemie, Erstausstattung Toilettenpapier, Micropur für
Wasserentkeimung
- 11 kg Gas (und eine 2. angefangene 11 kg Gasflasche)
- Mobilitätsgarantie mit 24 h Service
- Außenreinigung
- Markise
- Fahrradhalter, Unterfahrkeile, Wasserschlauch, Stromkabel, Adapterkabel..
3. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem
vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt
nur während der Geschäftszeiten. Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der
vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Rückgabe
wird ein Tagespreis berechnet. Die Geltentmachung eines weiteren Schadens
bei verspäteter Rückgabe behält sich der Vermieter vor.
4. Zahlungsweise
Bei Abschluss des Mietvertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % zu
leisten. Der Restbetrag ist spätestens 4 Wochen vor Anmietung zu
begleichen. Bei Rückständigen Zahlungen hat der Mieter die Mahnkosten und
evtl. Zinsverluste zu tragen.
5. Kaution
Bei Fahrzeugübernahme muss eine Kaution in Höhe von 1000 € bar hinterlegt werden.
Die Kaution wird auf einer Checkliste zusammen mit dem
Zustand des Fzg. bestätigt. Wird das Fzg. unbeschädigt zurückgebracht
wird die Kaution zurückgegeben.
6. Reservierung und Rücktritt
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter sind folgende Anteile des
Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen:
- bis zu 60 Tagen 10 %
- bis zu 15 Tagen 60 %
- weniger als 15 Tage 80 %
der Mietsumme. Bei Nichtabholung ohne Stornierung ist der gesamte Mietpreis
fällig.
Der Rücktritt ist durch einen Einschreibebrief oder durch persönliches
Erscheinen gegenüber dem Vermieter zu erklären. Gegen die bei Rücktritt
entstehenden Kosten kann sich der Mieter durch Abschluss eines
Urlaubs-Schutz-Paketes schützen.
7. Übergabe, Rücknahme und Reinigung
Das Fzg. kann am Vortag des 1. Miettages ab ca. 16:00 Uhr übernommen
werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis 11:00Uhr. Die Fahrzeuge
werden im frisch gereinigten Zustand übergeben und sind frisch gereinigt
wieder zurückzugeben. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrücknahme ganz oder
nur teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter für eine Innenreinigung 55
€ bis 100 € (je nach Aufwand) und für eine Toilettenreinigung 100 € zu
zahlen.
8. Berechtigte Fahrer
Der Mieter (bzw. Fahrer) muss mindestens 1 Jahr in Besitz eines gültigen Führerscheins
sein. Das Fzg. darf nur vom Mieter selbst oder die im Mietvertrag
eingetragenen Personen gefahren werden. Voraussetzung ist immer der Besitz
einer gültigen Fahrerlaubnis seit 1 Jahr. Der Mieter ist verpflichtet alle
Fahrer bekannt zu geben. Der Fahrer ist Erfüllungsgehilfe des Mieters.
9. Verbotene Nutzung
Dem Mieter ist es untersagt das Fahrzeug zu verwenden zur
- Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
- Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen oder gefährlichen
Stoffen
- Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem
Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
- Zur Weitervermietung oder Verleihung
- Rauchen im Fahrzeug (auch während der Fahrt) ist nicht gestattet
10. Wartung
Der Mieter verpflichtet sich die Betriebserlaubnis des Fzgs. Und aller
eingebauten Geräte genauestens zu befolgen, alle maßgeblichen Vorschriften
und technische regeln zu beachten (Reifendruck, Öl- und Kühlwasserstand überprüfen)
und Störungen durch fachmännische Hand beseitigen zu lassen. Er hat die
Wartungszeiten einzuhalten und haftet für alle aus Nichtbeachtung dieser
Vorschrift entstanden Schäden.
11. Reparaturen
Reparaturen die notwendig werden um Betriebs- und Verkehrssicherheit des
Fzgs. Zu gewährleisten dürfen vom Mieter bis zum Preis von 50 € ohne
weiteres in Auftrag gegeben werden. Größere Reparaturen nur nach Rücksprache
mit dem Vermieter und dessen Einwilligung. Die Reparaturkosten trägt der
Vermieter gegen Vorlage entsprechender Belege, soweit der Mieter nicht für
diesen Schaden haftet.
12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall immer die Polizei und den Vermieter zu verständigen.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter muss den
Vermieter über das Ausmaß des Schadens unterrichten. Der Mieter hat dem
Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen schriftlichen Bericht
(mit Skizze) zu erstatten. Der Unfallbericht muss Namen und Anschrift aller
beteiligten Personen sowie Kfz-Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
enthalten (Europäischer Unfallbericht). Brand-, Entwendung- und Wildschäden
sind vom Mieter zu melden und bei einem Betrag über 50 € auch der Polizei
zu melden.
13. Versicherungsschutz
- Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung
- Vollkaskoversicherung mit 1000 € Selbstbeteiligung je Schaden
Kann durch den Abschluss eines Urlaubs- Schutz-Paketes auf 250,- € /
Schaden reduziert werden.
- Teilkaskoversicherung mit 150 € Selbstbeteiligung je Schaden
14. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden mit 1000 € je Schadensfall. Der Mieter haftet für Unfallschäden
unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat oder den Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte
Fahruntüchtigkeit verursacht hat. Das gleiche gilt für Schäden die durch
Nichtbeachtung des Zeichens „265 Durchfahrtshöhe“ gemäß § 41 Abs. 2
Ziffer 6 StVo verursacht werden. Weiterhin hat der Mieter die Kosten eines
Gutachtens (Dekra) zur Feststellung des Schadens zu tragen. Hat der Mieter
Unfallflucht begangen, oder seine Pflicht gemäß Ziffer 11 dieser
Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll. Es sei denn, der die
Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles
gehabt. Der Mieter haftet für einen etwaigen Verlust der Mietsache, sowie für
Beschädigungen und Zerstörung der Mietsache, sofern er nicht beweist, dass
er weder vorsätzlich noch fahrlässig erforderliche Diebstahlsicherungen
unterlassen hat. Im übrigen bleibt die gesetzliche Haftung.
15. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugeführten Schäden,
soweit Deckung im Rahmen für des Fzg. abgeschlossene
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung
nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei
Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der
Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der
Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt
16. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Fahrten in alle europäischen Länder möglich. Für außereuropäische
Länder wie z. B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko u. a. muss
nach Rücksprache mit dem Vermieter evtl. ein spezieller Versicherungsschutz
beantragt werden.
17. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
Der Vermieter ist berechtigt die bezüglich der Geschäftbeziehung oder
Zusammenhang mit ihr enthaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von
ihm selbst oder Dritte stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzes zu
verarbeiten.
18.Ersatzfahrzeuge:
Es können auch Ersatzfahrzeuge zum Einsatz kommen. Ein Ersatzfahrzeug wird,
wenn möglich, innerhalb von 2-3 Werktagen beschafft. Der Mieter akzeptiert
ein größeres Fahrzeug. Wird ein kleineres Fahrzeug zur Verfügung
gestellt, erhält der Mieter den Differenzbetrag zurückerstattet. Wenn kein
Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden kann un der Vermieter
unschuldig am Ausfall des Fahrzeugs ist (z. B. Unfall des Vormieters)
besteht kein Anspruch auf Schadenersatz, es wird lediglich der vorab
gezahlte Mietpreis zurückerstattet.
19. Übersichtsklausel und Teilwirksamkeit
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben
keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden
Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingung unwirksam
sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte
dienen Einfluss.
20. Gerichtsstand ist Bayreuth
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